6. Organhaftung
Neben den bislang geltenden Grundsätzen wird ergänzend die „Business Judgement Rule“ gemäß § 84a Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. eingeführt. Danach liegt eine Pflichtverletzung der Organe nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Entscheidende Voraussetzung der Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs der „Business Judgement Rule“ ist eine angemessene Informationsbeschaffung und Ausweitung durch:
- Beachtung der Vorgaben in Satzung, Geschäftsordnung Anlagerichtlinien
- Prüfung eventueller Handlungsalternativen
- Beschaffung von Informationen aus verschiedenen Quellen
- Abwägung der Vor- und Nachteile (Kosten-/Nutzungsrelation)
- Gegebenenfalls Einholung von Expertenrat
- Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen und der Entscheidungsgründe.
Insbesondere bei der Vermögensanlage kann sich das zuständige Stiftungsorgan, wie bei anderen Geschäftsführerentscheidungen, auf die sogenannte „Business Judgement Rule“ berufen. In diesem Zusammenhang wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass keine gesetzlichen Verbote für bestimmte Anlageformen in der Stiftung vorgesehen sind. Inwieweit bestimmte Anlagen, wie zum Beispiel bestimmte Aktien oder Anteile an bestimmten Investmentfonds, für eine konkrete Stiftung geeignet sind, ist regelmäßig eine Einzelfallentscheidung, soweit keine Bindung durch Satzungsbestimmungen und Anlagerichtlinien besteht.