Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen – Corona-Krise
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem es mittlerweile zahlreiche finanzielle Hilfsmaßnahmen für die von der Corona-Krise Betroffenen gibt und man bei den zahlreichen Informationen leicht den Überblick verlieren kann, wollen wir Ihnen mit Stand 25.03.2020 einen kurzen Überblick über die einzelnen Möglichkeiten geben.
Da die einzelnen Unterstützungen nicht für jeden zutreffend sind, haben wir nachfolgende Ausführungen im Sinne der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit bewusst kurz gehalten und für weitergehende Informationen jeweils einen „Link“ angegeben, unter dem Sie weitere Details abfragen können.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen und praktische Unterstützungen jederzeit gerne zur Verfügung.
Da sich der Informationsstand täglich, teilweise stündlich ändert bitten wir um Nachsicht, wenn wir nicht alle Themen ansprechen bzw. nicht alle Fragen ad hoc beantworten können.
Zu folgenden Themen möchten wir Sie informieren:
I. Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld
II. Steuern
III. Zuschüsse
IV. Liquiditätshilfen
V. Insolvenz
VI. Allgemeine Informationen
I. Kurzarbeitergeld
- Anmeldung von Kurzarbeit, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten
- Antragstellung mittels Formblatt bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
- Vereinbarung mit den Mitarbeitern
http://www.kanzlei-hps.de/files/vorschlag_einverstaendniserklaerung.pdf
- Vor der Beantragung / Einführung von Kurzarbeit sind zunächst die Überstunden sowie die Resturlaube der Mitarbeiter aus den Vorjahren aufzubrauchen. Aufgrund der aktuellen Coronavirus Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr.
- Die von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Weitere Informationen zur Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld finden Sie unter nachstehenden
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf
II. Steuern
Nachfolgende Maßnahmen gelten nur für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen aufgrund von Auswirkungen der Corona-Krise. Allerdings werden bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen „keine strengen Anforderungen“ gestellt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zahlungen infolge der Auswirkungen des Coronavirus nicht geleistet werden können und eine erhebliche Härte vorliegen muss, diese nicht zahlen zu können.
- Stundung von Steuerzahlungen
In diesem Jahr fällige Steuerzahlungen können auf Antrag befristet und zinsfrei gestundet werden.
- Anpassung der Vorauszahlung
Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen. Gleiches gilt für den Messbetrag der Gewerbesteuer.
- Umsatzsteuer
Zur Schaffung von Liquidität ist vorgesehen, dass die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer (1/11) auf (formlosen) Antrag durch das zuständige Finanzamt wieder zurückerstattet wird.
- Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31.12.2020 ausgesetzt
- Im Falle einer finanziellen Notlage (Corona) ist vorgesehen, dass zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge eingezogen werden sollen. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge stattdessen bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungszinsen sollen nicht berechnet werden.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf
III. Zuschüsse
Das Corona-Hilfsprogramm der Bundesregierung sieht vor, dass Soloselbstständige, Kleinstfirmen sowie Angehörige freier Berufe, die keine Kredite erhalten und nicht über Sicherheiten verfügen, direkte Zuschüsse erhalten.
- Bei bis zu 5 Beschäftigte 9.000 Euro für 3 Monate
- Bei bis zu 10 Beschäftige 15.000 Euro für 3 Monate
Achtung: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu gemacht hat. Die Kumulierung mit anderen Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und Liquiditätsengpässe geraten sind.
- Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige gestellt werden), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Für andere Bundesländer gelten entsprechende bundeslandbezogene Regelungen.
- Höhe der Soforthilfe
- Bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro
- Bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro
- Bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro
- Bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro
Wichtiger Hinweis: Liquides Privatvermögen muss genutzt werden, bevor die Soforthilfe beantragt werden darf.
- Antragsformular / Verfahren / Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörden vgl.
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
- Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Wer aufgrund des IFSG als Ausscheider Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Verdächtiger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IFSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
Die gesetzlichen Vorgaben sind relativ eng gefasst und betreffen insbesondere berufliche Tätigkeitsverbote oder Quarantänen aufgrund des IFSG. Insbesondere kann dies zutreffen bei einzelnen Schließungen von Zahnarzt- und Arztpraxen oder Apotheken durch das Gesundheitsamt.
Näheres hierzu unter
http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898
IV. Liquiditätshilfen
Die Unterstützung mittels Liquiditätshilfen durch Bund und Länder ist äußerst umfangreich und vielfältig. Insoweit auch hier nur stark verkürzt der Sachstand per 25.03.2020.
- LfA Akutkredit
Bis zu 2 Mio. Euro für Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung – Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten.
Voraussetzung für die Förderung ist das Vorliegen eines tragfähigen Konsolidierungskonzepts. Dieses kann jedoch bei Anträgen bis einschl. 100.000 Euro entfallen
https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblatt_akutkredit.pdf
- LfA Universalkredit
Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz bis einschl. 500.000.000 Euro und Angehörige der freien Berufe
https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblatt_universalkredit.pdf
- Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH
Fehlende Sicherheit können ggf. durch eine Bürgschaft ergänzt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre Hausbank – hier erhalten Sie alle weiterführenden Informationen
- Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern
Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
V. Insolvenz – Für Unternehmen welche durch die Auswirkungen von Corona in eine finanzielle Schieflage geraten, soll die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und das aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründende Aussichten auf Sanierung besteht.
Per heute liegt noch keine abschließende gesetzliche Regelung vor. Das Bundesjustizministerium bereitet allerdings eine entsprechende Regelung vor.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
VI. Allgemeine Informationen
Neben den allgemeinen Informationen in Funk, Presse und Fernsehen empfehlen wir die jeweils aktuelle Website des Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (hier: Informationen für Unternehmen)
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.