Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 – Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat sich zur Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 geäußert, die damit im Ergebnis verlängert wurde.

Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Konkret heißt es in der Meldung des BfJ, dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werden. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

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