Was Sie zur Energiepreispauschale jetzt wissen müssen

Durch die einmalige Energiepreispauschale will die Bundesregierung die Mitte unserer Gesellschaft schnell und unbürokratisch entlasten. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, die in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (geringfügig Beschäftigte), wird einmalig eine Energiepreispauschale Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt von ihren Arbeitgebern ausgezahlt und soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren erstmals ab dem Monat September 2022. Anspruchsberechtigt sind demnach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen. Kann die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt werden, weil z. B. am 01.09.2022 kein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, erfolgt die Festsetzung der Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung.

Hinweis
Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer um die von ihm gezahlte Energiepreispauschale mindern, sodass er insoweit nicht belastet wird. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers mit dem Großbuchstaben „E“ zu kennzeichnen. Arbeitgeber mit monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung können die ausgezahlte Energiepreispauschale bereits mit der Lohnsteuer- Anmeldung für den Monat August 2022 in Abzug bringen und nach Erhalt im September an ihre berechtigten Arbeitnehmer auszahlen. Dies soll vermeiden, dass Arbeitgeber die Energiepreispauschale vorfinanzieren müssen.

Die Energiepreispauschale unterliegt bei den Arbeitnehmern der Lohnsteuer- nicht jedoch der Sozialversicherungspflicht. Ein Anspruch besteht auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG leistet und für Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 bis 3 EStG). Da die neue Energiepauschale sozialversicherungsfrei ist, wird sie bei Minijobs nicht auf die 450 €-Monatsverdienstgrenze angerechnet, d. h. sie kann zusätzlich zum 450 €-Betrag gewährt werden ohne dass es zu einem schädlichen Überschreiten der monatlichen Minijobgrenze – die zur Sozialversicherungspflicht führen würde – kommt. In den Fällen der pauschalen Besteuerung von Minijobs (mit dem Pauschsteuersatz von 2 %), wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet.

Hinweis
Für pauschal besteuerte geringfügig Beschäftigte hat der Arbeitgeber mittels Erklärung des Minijobbers zu dokumentieren, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dies dient der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs in Fällen, in denen Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind. Haben Sie Fragen, sprechen Sie hierzu gern an.

Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird die Energiepauschale übereine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner (falls keine Einkünfte ausLandwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Energiepauschale nicht. Werden jedoch begünstigte Einkünfte erzielt, besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Rentner zusätzlich einen Minijob ausübt. Dabei spielt die Höhe des Aushilfslohns keine entscheidende Rolle, wenn der gesetzliche Mindestlohn (ab 01.07.2022: Erhöhung auf 10,45 €/Std. und Erhöhung ab 01.10.2022 auf 12,00 €/Std.) eingehalten ist. Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ist zudem, dass der Minijob ernsthaft vereinbart wurde und nach der getroffenen Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird, also es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt.

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler haben keinen Anspruch auf die Pauschale. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer- Anmeldung abzugeben hat. Dies ist z. B. für in Privathaushalten beschäftigte Haushaltshilfen der Fall. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten. Die Energiepreispauschale wird bei Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Hinweis
Da es zahlreiche Praxisfragen zur Energiepauschale gibt, erarbeitet das Bundesfinanzministerium eine FAQ-Liste, um die wichtigsten Fälle und Sachverhalte rund um die Gewährung der Energiepreispauschale abSeptember 2022 näher zu erläutern. Haben Sie Fragen, sprechen Sie uns hierzu gern an.

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100 € über die Familienkassen ausgezahlt. Der Kinderbonus hat sich bereits in den Corona-Jahren 2020 und 2021 als adäquates und verwaltungsarmes Mittel zur gezielten Unterstützung von Familien erwiesen. Der Familienbonus von einmalig 100 € wird pro Kind an Familien gezahlt, die im Juli 2022 kindergeldberechtigt sind. Wie bereits in den Jahren 2020 und 2021, erfolgt eine Anrechnung auf den steuerlichen Kinderfreibetrag. Künftig wird zudem ein monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 20 € für Kinderund Jugendliche ausgezahlt, die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme erhalten. Dies gilt auch für junge Erwachsene, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben. Der Sofortzuschlag wird ab 01.07.2022 ohne weiteren Antrag unbürokratisch ausgezahlt und ist bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung vorgesehen.

Im Angesicht der gestiegenen Preisdynamik erfolgt für Empfänger von Sozialleistungen eine Einmalzahlung inHöhe von 200 € pro Person. Konkret sind das alle, die Leistungen nach SGB II, SGB XII oder demAsylbewerberleistungsgesetz beziehen oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.

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