8. Zahlungen zur Auffüllung einer Rentenanwartschaft

Wurde ein Vertrag über eine zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen, ist damit zu rechnen, dass dieser rechtmäßig zum Güterausgleich im Scheidungsfall herangezogen werden kann.

So hatte ein verheirateter angestellter Rechtsanwalt in einem vom Bundesfinanzhof am 19.8.2021 entschiedenen Fall einen zusätzlichen Rentenvertrag bei seinem Versorgungswerk abgeschlossen, in den er regelmäßig einzahlte. Als er sich scheiden ließ, entschied das zuständige Familiengericht, dass er einen Teil seiner erworbenen Rentenanwartschaft seiner Frau übertragen muss. Nach der Übertragung ergab sich für ihn die Möglichkeit, den Verlust durch eine Einzahlung hälftig wieder aufzufüllen. Dem kam der Rechtsanwalt nach und gab den Betrag als Werbungskosten an, den das Finanzamt daraufhin aber als (nur beschränkt abziehbare) Sonderausgaben deklarierte.

Grundsätzlich ist die Annahme, dass es sich um vorweggenommene Werbungskosten handeln könnte, nachvollziehbar. Entscheidend bei der Beurteilung ist jedoch die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung. Da der angestrebte Rentenbetrag durch den Ausgleich gemindert wurde, hat die Zahlung zum Verlustausgleich die Sicherung des Zuflusses von Alterseinkünften in angestrebter Höhe zur Folge. In diesem Fall hat deswegen ein Ansatz als Sonderausgabe zu erfolgen und nicht als Werbungskosten.

 

 

Fälligkeitstermine
Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag 12.9.2022
Sozialversicherungsbeiträge   28.9.2022

 

Basiszinssatz
seit 1.7.2016 = - 0,88 %
nach § 247 Abs. 1 BGB
1.1.2015 – 30.6.2016 = - 0,83 %
maßgeblich für die Berechnung 1.7. – 31.12.2014 = - 0,73 %
von Verzugszinsen 1.1. – 30.6.2014 = - 0,63 %
  Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 

Verzugszinssatz Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
ab 1.1.2002 Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.7.2014)
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.7.2014)
Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale

 

Verbraucherpreisindex
(2015 = 100)
2022
Juni = 117,4
Mai = 117,3
April = 116,2
März = 115,3
Februar = 112,5
Januar = 111,5
  2021

Dezember = 111,1
November = 110,5
Oktober = 110,7
September = 110,1
August = 110,1
Juli = 110,1

 

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