6. Kein besonderes Nutzungsrecht erforderlich für Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.4.2023 ging es um die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß des Einkommensteuergesetzes.
Im konkreten Fall bewohnte ein Sohn zeitweise eine Dachgeschosswohnung, die im Eigentum seiner Mutter stand. Während dieser Zeit ließ er das Dach des Hauses sanieren, und erhielt eine Rechnung auf seinen Namen. Anschließend machte er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, woraufhin der Sohn klagte.
Der BFH entschied zugunsten des Sohnes. Er stellte klar, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen erforderlich ist.
Der Steuerpflichtige kann also auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Zudem kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.
Fälligkeitstermine |
Fällig am
|
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.); Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschläge | 11.9.2023 |
Sozialversicherungsbeiträge | 27.9.2023 |
Basiszinssatz
|
seit 1.7.2023 = 3,12 %
|
nach § 247 Abs. 1 BGB
|
1.1. - 30.06.2023 = 1,62 % |
maßgeblich für die Berechnung | 1.7.2016 – 31.12.2022 = - 0,88 % |
von Verzugszinsen | 1.1.2015 – 30.6.2016 = - 0,83 % |
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz |
Verzugszinssatz | Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern | Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte |
ab 1.1.2002 | Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014) |
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte |
(§ 288 BGB) | Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014) |
Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 € Pauschale |
Verbraucherpreisindex (2020 = 100) |
2023 |
Juli = 117,1
Juni = 116,8
Mai = 116,5
April = 116,6
März = 116,1
Februar = 115,2
Januar = 114,3
|
2022 |
Dezember = 113,2
November = 113,7
Oktober = 113,5
September = 112,7
August = 110,7
|
|
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex |
Alle Beträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.