5. Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025

Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, erhalten eine Bescheinigung über diese Einkünfte sowie ggf. bereits abgeführte Abgeltungssteuern von ihren Banken. Beides wird von den kontoführenden Banken auch der Finanzverwaltung gemeldet, bislang zumeist allerdings nur die in Euro geführten Konten.

Sofern ein Anleger über sog. Fremdwährungskonten verfügt, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt werden, war dieser bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen.

Spätestens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch verpflichtet, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat.

Anleger sollten anderenfalls überprüfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstständig nachgekommen sind.

Wenn nämlich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024 die Meldungen vornehmen und sich bei einem Steuerpflichtigen mit Fremdwährungskonten Kapitaleinkünfte hieraus ergeben, wird dies die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung erregen, falls zuvor keine derartigen Einkünfte durch den Steuerpflichtigen selbst erklärt wurden.

Jedenfalls wird es zu Nachfragen kommen. Sollten dann entsprechende Einkünfte nachzuerklären sein, ist es bereits zu spät, jedenfalls für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt und der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum.

Achtung: Inhaber von Fremdwährungskonten sollten unverzüglich bei der kontoführenden Bank anfragen, ob die Mitteilungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist es angezeigt, schnellstmöglich sämtliche Nachweise über die Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten zu beschaffen und sich vom Steuerberater zu Zeitraum, Fristen und möglicher Selbstanzeige beraten zu lassen, bevor es zu spät ist.

 

Fälligkeitstermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
10.09.2024
Zahlungsschonfrist – 13.09.2024
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
Sozialversicherungsbeiträge Abgabe der Erklärung – 24.09.2024
Zahlung – 26.09.2024

Basiszinssatz seit 1.7.2024 = 3,37 %
nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
1.1. – 30.06.2024 = 3,62 %
1.7. – 31.12.2023 = 3,12 %
1.1. – 30.06.2023 = 1,62 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

Verzugszinssatz
ab 1.1.2002 (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz +
5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
(abgeschlossen bis 28.7.2014)
Basiszinssatz +
8 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
(abgeschlossen ab 29.7.2014)
Basiszinssatz +
9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale

Verbraucherpreisindex 2024 Juli = 119,8
(2020 = 100) Juni = 119,4
Mai = 119,3
April = 119,2
März = 118,6
Februar = 118,1
Januar = 117,6
2023 Dezember = 117,4
November = 117,3
Oktober = 117,8
September = 117,8
August = 117,5
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

Alle Beträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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