Vereinsnewsletter 20/2022 / Neuerungen im Verpackungsgesetz
Vereinsnewsletter 20/2022 - Neuerungen im Verpackungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Newsletter erhalten Sie die Informationen für Vereine
(Ausgabe 20/2022) mit folgenden Themen:
Ausgabe 20/2022:
1. Inflationsausgleichsprämie - auch bei gemeinnützigen Organisationen?
2. Mindestlohn kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden
3. BMF verlängert steuerliche Maßnahmen zum Ukrainekrieg
Außerdem informieren wir Sie über Neuerungen im Verpackungsgesetz:
Das seit dem 01.01.2021 gültige Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verantwortung von Verpackungen (VerpackG) zielt auf die Vermeidung bzw. Verringerung von Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt ab und setzt europäische Vorgaben um. Es richtet sich vorrangig an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Auch in Einrichtungen der Sozialwirtschaft, wie z. B. WfbM, ist das Gesetz umzusetzen, da sie als Letztvertreiber Verpackungen an Endverbraucher abgeben können. Dies können im Rahmen von Shopverkäufen z. B. Tragetaschen, Folien oder auch Coffee to Go Becher sein. Folgende Neuerungen sind seit Juli 2022 im Rahmen des VerpackG gültig:
- Registrierungspflicht für Hersteller und Letztvertreiber von Serviceverpackungen LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle
- Prüfpflicht im E-Commerce (für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister bei vertraglich gebundenen Herstellern im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz)
Darüber hinaus wird die Pfandpflicht von Getränkewegverpackungen weiter verschärft. Ab 2024 gilt diese auch für Milch und Milcherzeugnisse. Für Letztvertreiber/Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränkebechern (z. B. Coffee to Go) besteht ab 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative.
Die flächendeckende Umsetzung im eigenen Unternehmen sollte projektbezogen geplant werden. Da Verstöße gegen das VerpackG mit empfindlichen Geldbußen belegt sind und auch wettbewerbsrechtlich relevant sein können, sollte die Umsetzung auch vor dem Hintergrund eines Nachhaltigkeitsmanagements konsequent angegangen werden.
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Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei |