2. Besteuerungsgrenze
Die Besteuerungsgrenze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 3 AO) erhöht sich ab 1. Januar 2020 von 35.000 € auf 45.000 €.
Die Besteuerungsgrenze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 3 AO) erhöht sich ab 1. Januar 2020 von 35.000 € auf 45.000 €.