4. Neue gemeinnützige Katalogzwecke
Der gesetzliche Katalog gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO wird um folgende neue Gebiete erweitert:
- Förderung des Klimaschutzes
- die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
- Förderung der Ortsverschönerung (die Gesetzesbegründung spricht hier von der Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Dorf bzw. Stadtteil)
- die Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Freifunknetzen
- die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht-bestattungspflichtige Kinder und Föten. (Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen fällt in der Regel wie bisher unter Mildtätigkeit nach § 53 Nr. 1 AO)
Mitgliedsbeiträge an Vereine, die ausschließlich oder auch die Ortsverschönerung und/ oder den Freifunk fördern, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.