4. Neue gemeinnützige Katalogzwecke

Der gesetzliche Katalog gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO wird um folgende neue Gebiete erweitert:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Ortsverschönerung (die Gesetzesbegründung spricht hier von der Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Dorf bzw. Stadtteil)
  • die Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Freifunknetzen
  • die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht-bestattungspflichtige Kinder und Föten. (Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen fällt in der Regel wie bisher unter Mildtätigkeit nach § 53 Nr. 1 AO)

Mitgliedsbeiträge an Vereine, die ausschließlich oder auch die Ortsverschönerung und/ oder den Freifunk fördern, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.

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