5. Erweiterung der Katalogzweckbetriebe

Das Gesetz sieht zwei neue Katalogzweckbetriebe vor:

  • Die entgeltliche Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen (§ 68 Nr. 1c AO) und zwar unter Beachtung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO, das heißt diese Tätigkeiten dürfen nicht „des Erwerbs wegen“ ausgeübt werden.
  • Die entgeltliche Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen (§ 68 Nr. 4 AO).

Bisher galten diese Tätigkeiten aus Billigkeitsüberlegungen auch ohne Satzungsregelung als Zweckbetriebe. Ab 01.01.2021 müssen diese Tätigkeiten Satzungsbestandteil sein.

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