§ 2b UStG ab 2027
Was Kommunen jetzt beachten sollten

Neue umsatzsteuerliche Beurteilung ab 1. Januar 2027

Zum 31. Dezember 2026 endet die Übergangsregelung zur weiteren Anwendung des bisherigen § 2 Abs. 3 UStG. Ab dem 1. Januar 2027 richtet sich die umsatzsteuerliche Beurteilung der Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, beispielsweise Städte, Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, nach den §§ 2 und 2b UStG.

Damit ist ein grundlegender Wechsel in der umsatzsteuerlichen Systematik verbunden: Die bisherige Anknüpfung an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) entfällt. Die Unternehmereigenschaft wird künftig eigenständig nach den umsatzsteuerlichen Regelungen beurteilt.

Für Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage richtet sich die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nach § 2 UStG. Für Tätigkeiten, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, gelten dagegen die besonderen Regelungen des § 2b UStG. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Wo besteht Handlungsbedarf?

Durch den Systemwechsel können bestehende Leistungsbeziehungen ab 2027 umsatzsteuerlich anders zu beurteilen sein als bisher.

Daher sollten insbesondere

  • die wesentlichen Leistungen und Einnahmearten erfasst und steuerlich eingeordnet werden
  • die zugrunde liegenden Verträge, Satzungen und Entgeltregelungen überprüft werden.
  • erforderliche Anpassungen in Rechnungsstellung und Buchhaltung umgesetzt werden

Bei Gebäuden und größeren Investitionen können sich darüber hinaus Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und mögliche Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG ergeben.

Jetzt die Weichen für 2027 stellen

Die verbleibende Zeit bis zum Jahresende sollte genutzt werden, um offene Sachverhalte zu klären und notwendige Anpassungen vorzunehmen.

Ziel ist es, die umsatzsteuerliche Behandlung der einzelnen Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2027 zutreffend und nachvollziehbar in den bestehenden Abläufen abzubilden.

Wir beantworten gern Ihre Fragen

Bei Fragen zur umsatzsteuerlichen Einordnung einzelner Tätigkeiten oder zur praktischen Umsetzung des § 2b UStG stehen wir gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.