Umsatzsteuer - Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, § 4 Nr. 29 UStG

1. Rückfragen hinsichtlich der Verbuchung der Energiepreispauschale

Laut Steuerentlastungsgesetz entsteht der Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale am 1. September 2022. Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Energiepreispauschale für Lohnanmeldezeiträume, die ab dem 1. September 2022 beginnen, ausgezahlt werden kann. Sollte eine Auszahlung im September nicht möglich sein, besteht aus Sicht des BMF keine Bedenken, die Auszahlung in einem späteren Abrechnungszeitraum vorzunehmen.

Da zur Buchungssystematik der Energiepreispauschale vermehrt Nachfragen an unsere Kanzlei gestellt wurden, gehen wir nachfolgend auf das Buchungsschema mit Auszahlungszeitpunkt der Energiepreispauschale beispielsweise im September 2022 ein.

 

Buchungssatz bei der Lohnsteuer-Anmeldung im August 2022:

Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer an Energiepreispauschale

 

Buchungssatz bei der Lohnsteuer-Anmeldung im September 2022:

Energiepreispauschale an Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt

 

Zu beachten ist, dass es sich bei der Energiepreispauschale um keinen durchlaufenden Posten handelt.

Im Ergebnis vermindert sich die abzuführende Lohnsteuer um die an die Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale.

2. Verlängerung der Abgabefrist für die Grundsteuererklärung

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bundesweit um drei Monate bis 31. Januar 2023 verlängert.

3. Verlängerung der Abgabefrist in Bayern für vollständig steuerbefreiten Grundbesitz

Im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung vom Bayerischen Landesamt für Steuern wurde die Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 30. April 2024 für folgende Sachverhalte beschlossen:

  • wenn der Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 im Sinne des § 3 (jPöR, steuerbegünstigte Körperschaft soweit unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet, Religionsgesellschaften, die KdöR sind),
    der § § 4, 5 Abs. 1 oder 6 Grundsteuergesetz vollständig von der Grundsteuer befreit war,

 

  • wenn bei dem Grundbesitz nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt keine Änderungen eingetreten sind, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen

 

            oder

 

  • wenn der Grundbesitz in der Verfügung vom 31. März 2022 nicht von der Abgabeverpflichtung ausgenommen wurde.

 

Die Fristverlängerung bis zum 30. April 2024 für die oben genannten Sachverhalte, muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt von Amts wegen.

4. Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Restaurations- und Verpflegungsleistungen

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) ist für Gastronomieleistungen mit Ausnahme von Getränken bis zum 31.12.2023 verlängert worden.