Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Jahressteuergesetz 2024 (JStG) zugestimmt und damit den Weg für zahlreiche steuerliche Änderungen frei gemacht. Insbesondere möchten wir auf folgenden Handlungsbedarf aufgrund der Änderungen im Umsatzsteuergesetz hinweisen:
Neufassung der Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG:
Durch die Änderung wird § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Dabei wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert. Während bisher „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ befreit waren, wird dies nun auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt. Entgegen der ursprünglichen Planung bleibt auch das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulungen“ erbringen. Das bedeutet, dass die bisher nach altem Recht ausgestellten Bescheinigungen nach dem 31. Dezember 2024 keine Gültigkeit mehr haben. Für Einrichtungen, die bisher ihre Steuerbefreiung durch eine Bescheinigung nachgewiesen haben, besteht daher Handlungsbedarf, sich um eine neue Bescheinigung zu bemühen.
Die Kleinunternehmerregelung erfährt grundlegende Änderungen mit neuen Umsatzgrenzen:
Die Vorjahresumsatzgrenze wird von 22.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf künftig bis zu 100.000 Euro betragen (zuvor 50.000 Euro). Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet. Von besonderer Bedeutung ist, dass es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern auf ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes ankommt. Damit kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.