Investitions­booster
Steuerliche Anreize für mehr Wachstum in Deutschland

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Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm schafft die Bundesregierung neue Investitionsanreize und verbessert gezielt die steuerlichen Rahmenbedingungen.

Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
  • Dienstwagenbesteuerung:
    Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen wird von 70.000 € auf 100.000 € angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden (§ 52 Abs. 12 Satz 6 EStG).


  • Degressive Abschreibung (AfA):
    Wiedereinführung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitraum Juli 2025 bis Ende 2027. Der Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache der linearen AfA betragen (§ 7 Abs. 2 EStG).


  • Sonderregelung für betriebliche Elektrofahrzeuge:
    Befristete arithmetisch-degressive AfA für Anschaffungen von Juli 2025 bis Dezember 2027:
    • Jahr der Anschaffung: 75 %
    • 1. Folgejahr: 10 %
    • 2. Folgejahr: 5 %
    • 3. Folgejahr: 5 %
    • 4. Folgejahr: 3 %
    • 5. Folgejahr: 2 % (§ 7 Abs. 2a EStG)

  • Thesaurierungsbesteuerung:
    Senkung des Steuersatzes auf nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit:
    • VZ 2028/2029: 27 %
    • VZ 2030/2031: 26 %
    • ab VZ 2032: 25 % (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG)
  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes:
    Ab 01.01.2028 Reduzierung von derzeit 15 % in Jahresschritten um jeweils 1 Prozentpunkt bis auf 10 % ab VZ 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG).
Forschungszulage
  • Erweiterung des Förderrahmens:
    Berücksichtigung zusätzlicher Gemein- und sonstiger Betriebskosten, wenn sie im Rahmen eines förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstehen, das nach dem 31.12.2025 begonnen hat (§ 3 Abs. 3b FZulG).


  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage:
    Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 anfallen, steigt die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € (§ 3 Abs. 5 FZulG).