Das im Juni 2022 verkündete Herrenberg-Urteil hat massive Auswirkungen auf Bildungseinrichtungen, da es von einer grundsätzlich abhängigen Beschäftigung selbstständiger Honorarlehrkräfte ausgeht. Dies hätte Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge, da zahlreiche Bildungseinrichtungen auf selbstständige Honorarlehrkräfte zurückgreifen.
Die neue Übergangsregelung des § 127 SGB IV, die seit dem 01.03.2025 gilt, gestattet Honorarlehrkräften, ihre selbstständige Tätigkeit bis zum 31.12.2026 fortzuführen, sofern sie dem zustimmen.
Während dieser Übergangsfrist entfällt die Sozialversicherungspflicht, unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung durch die Sozialversicherungsträger. Die Sozialversicherungspflicht tritt erst ab dem 01.01.2027 ein.
Wir empfehlen, Ihre bestehenden Honorarverträge zu prüfen, um sicherzustellen, dass eine ausdrückliche Zustimmung der Lehrkraft zur Tätigkeit auf selbstständiger Basis im Vertrag enthalten ist. Fehlt diese Zustimmung, sollte sie nachträglich schriftlich eingeholt werden.
Zusätzlich muss ab dem 01.01.2027 eine rechtsichere Ausgestaltung der Beschäftigungsmodelle entwickelt werden, um den sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.