HPS | DIE KANZLEI

Wir beraten,
bewerten, agieren
und arbeiten –
für Sie.

HPS | Hemberger Prinz Siebenlist ist eine überregional tätige Kanzlei für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Als mittelständisches Unternehmen erfüllen wir höchste Ansprüche an Qualität, Vertrauen und Effizienz. Wir verstehen uns als Dienstleister – Sie als MandantIn stehen im Mittelpunkt all unserer Tätigkeiten. Unser Mehrwert.

Wenn Sie uns Ihr Vertrauen schenken, erstellen wir für Sie auf Wunsch Lohn- und Finanzbuchhaltungen, beraten Sie in steuerlichen Belangen, der Wirtschaftsprüfung und vielen weiteren Dienstleistungen zur Optimierung betriebswirtschaftlicher Abläufe.

Durch unsere langjährige praktische Erfahrung gelingt es uns in der Regel, einen Mehrwert für Sie zu generieren.

HPS | KOMPETENZEN

Wirtschaft, Steuern, Unternehmen.
Alles gut.

STEUERBERATUNG zählt zum Kernbereich der Kanzlei HPS.

Start-up, Familienunternehmen, Internationale Steuerberatung, Nachfolgeplanung, Handel und Handwerk, Ärzte, Heilberufe und Apotheker sowie Ingenieure und Privatpersonen. In einer fortschreitenden Komplexität des Steuerrechts lassen wir Sie nicht allein und sorgen für den nötigen Durchblick. Unsere Steuerberatungsleistungen finden Sie hier.

Wir übernehmen auf Wunsch auch vollumfänglich die fachliche und technische Abwicklung Ihrer Lohn- und Finanzbuchhaltung. Hier finden Sie eine Zusammenstellung unserer Lohn- und Finanzbuchaltungsleistungen.

Profitieren Sie hierbei von unseren digitalen Schnittstellen, die Ihre steuerrelevanten Tätigkeiten und Verpflichtungen umfassend erleichtern.

WIRTSCHAFTSPRÜFUNG heißt für uns Vertrauen schaffen - damit Sie und Ihre Partner sich auf Ihre Zahlen verlassen können. Näheres zur Wirtschaftsprüfung finden Sie hier.

Erfolgreiche Unternehmer begründen ihren Erfolg auf der Fähigkeit richtige Entscheidungen zu treffen. Das hängt aber nicht allein von der eigenen Leistungsfähigkeit ab, sondern auch davon, wie gut der beratende Partner ist. Wir bieten Ihnen daher kompetente und erfahrungsreiche Unterstützung in der Unternehmensplanung und in der Strukturierung Ihrer Finanzierungen.

#start-ups - Pitch-Decks sind für uns kein Fremdwort.

Unsere Unternehmensberatung hilft Ihnen #weiter.

HPS | ZIELGRUPPEN

Mehrwert – das erreichen wir gemeinsam.

Neben den mittelständischen (vorwiegend familiengeführten) Unternehmen, Freiberuflern und Gewerbetreibenden liegt unser Schwerpunkt auf der Prüfung und Beratung von Non-Profit Unternehmen. Hierzu gehören insbesondere gemeinnützige Körperschaften wie Vereine, gGmbH´s, gAG´s, gemeinnützige Stiftungen, kirchliche Einrichtungen sowie Familienstiftungen ebenso Zweckverbände, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Langjährige Erfahrung in der Beratung von Apothekern, Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und sonstigen Heilberufen zeichnen unsere Kanzlei im Bereich des Gesundheitswesens aus.

Besondere Expertise zeigen der Steuerberater Ernst Siebenlist sowie der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Sebastian Prinz. Beide sind zertifizierte Fachberater im Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven).

HPS | MITARBEITER

Wir suchen Kompetenz,
Sie suchen Herausforderungen.

Wenn Sie Interesse an einem interessanten, abwechslungsreichen Arbeitsplatz mit Entwicklungspotential haben, Sind Sie bei uns richtig. In diesen aktuell angespannten Zeiten ist Kompetenz und Know-How wichtiger denn je.

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HPS | Aktuelle Informationen

Grundbesitz, der nach §§ 3, 4 GrStG für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird und zugleich Wohnzwecken dient, ist mit Ausnahme der Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, grundsätzlich grundsteuerpflichtig, wenn es sich um Wohnungen gem. § 5 Abs. 2 GrStG handelt. Dies gilt sogar dann, wenn der Grundbesitz an sich und zugleich für steuerbegünstigte Zwecke gem. §§ 3, 4 GrStG benutzt wird und das gilt selbst dann, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. Denn die sog. „Überwiegensregel“ des § 8 Abs. 2 GrStG wird bei einer Wohnung von der spezielleren Regelung des § 5 Abs. 2 GrStG, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, verdrängt, so dass auch keine teilweise Steuerfreiheit eintritt.

Aktueller Stand:

im Bundesrat verabschiedet

Drucksache: 627/22 (neu)

In den Jahressteuergesetzen werden in Abständen eine Vielzahl von Änderungen
vorgelegt, die sich zum Teil aus der Rechtsprechung, zum Teil aus anderen
Rechtsetzungsverfahren oder aus dem EU-Recht ergeben.
In dem vorliegenden Gesetz sind Regelungsschwerpunkte das
Einkommensteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht.

 

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat sich zur Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 geäußert, die damit im Ergebnis verlängert wurde.
Konkret heißt es in der Meldung des BfJ, dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werden. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.

 

Durch die einmalige Energiepreispauschale will die Bundesregierung die Mitte unserer Gesellschaft schnell und unbürokratisch entlasten. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, die in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (geringfügig Beschäftigte), wird einmalig eine Energiepreispauschale Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt von ihren Arbeitgebern ausgezahlt und soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren erstmals ab dem Monat September 2022. …

 

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) äußert sich zu Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 (.1.1-1/17 St35).